Pflegeservice Bayern
Ein Beratungsangebot der
gesetzlichen Pflegekassen in Bayern

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Die wichtigsten Tipps für die Pflege in Corona-Zeiten

Die Pflege von Angehörigen ist besonders in der aktuellen Situation eine schwierige Herausforderung. Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Tipps für die Pflege in Corona-Zeiten zusammengestellt.

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Kurzzeitige Arbeitszeitverhinderung

 

Bei einem dringenden Bedarf der (Neu-)Organisation der Pflege oder einer instabilen Pflegesituation können sich pflegende Angehörige einmalig 10 Tage lang von der Arbeit freistellen lassen.

Aufgrund von Corona und des dazu etablierten Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GPVG) wurde diese Regelung bis zum 30.06.2021 durch eine Ausweitung auf 20 Tage Freistellung geändert. Bei Verdienstausfall innerhalb dieses Zeitraums kann Lohnersatz in Form eines Pflegeunterstützungsgeldes beantragt werden.

 

Beratungseinsatz nach § 37 (3) SGB XI

 

Wird die Pflege ausschließlich durch private Personen durchgeführt, ist der Pflegebedürftige verpflichtet, halb- oder vierteljährlich, entsprechend den Vorgaben nach Pflegegrad, einen Beratungseinsatz durch einen ambulanten Pflegedienst wahrzunehmen.

Sollten Sie Sorgen haben, sich einer möglichen Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) auszusetzen, dann ist es nach dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) auch möglich, die Beratung bis zum 30.06.2021 durch eine telefonische Unterweisung oder mittels digitaler Medien (z. B. Videokonferenz) wahrzunehmen.

 

Betreuung / Vollmacht / Patientenverfügung

Unheilbare Erkrankungen, fortgeschrittener Pflegebedarf und schwere Krankheitsverläufe führen unter Umständen dazu, dass betroffene Personen wichtige Entscheidungen nicht selbst treffen können.

Dies kann insbesondere Entscheidungen über gesundheitliche Therapien und Maßnahmen betreffen, zu denen eine Einwilligung erfolgen muss. Die Festlegung der eigenen Wünsche zu Handlungen und Therapien in einer Patientenverfügung erleichtert behandelnden Ärzten und Therapeuten sowie Pflegepersonen das weitere Vorgehen.

 

Neben dem Bereich der Regelung der Gesundheitssituation gibt es andere Bereiche, wie z. B. die Vermögenssorge, Post- und Fernmeldeverkehr und weitere, zu denen die Pflegebedürftigen vorab eine Person zu ihrer Vertretung bestimmen können, sollte die zu pflegende Person nicht in der Lage sein, sich selbst äußern zu können.

 

Damit in diesem Fall eine Vertrauensperson ermächtigt werden kann, die Entscheidungen ersatzweise zu äußern, muss schriftlich eine Vorsorgeregelung in einer Vorsorgevollmacht getroffen worden sein.

Gibt es kein solches Dokument, weil z. B. keine Vertrauensperson vorhanden ist, kann ebenso mit einer Betreuungsverfügung Vorsorge getroffen werden.

 

Pflegezeit / Familienpflegezeit

Bis zum 30.06.2021 gelten bei der Familienpflegezeit geänderte Regelungen. Die Arbeitszeit kann jetzt für die Dauer eines Monats unterhalb von 15 Stunden pro Woche liegen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitsgeber beträgt 10 Tage, statt üblicherweise 8 Wochen, wenn sie spätestens bis zum 01.03.2021 gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wird.

 

Wurde Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit bereits in Anspruch genommen, aber der zur Verfügung stehende Zeitrahmen von maximal zwei Jahren nicht komplett ausgeschöpft, können Angehörige kurzfristig die restlichen Zeiten noch nutzen. Voraussetzung ist, dass die (Familien-)Pflegezeit bis zum 30.06.2021 beendet ist.



(14.01.2021) Pflegeservice-Bayern

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